Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitmenschen, Aachener……
die Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen erfüllt mit ihrer Aktion „Aachener Appell“ ( Aachen hält zusammen) , den Tatbestand der Volksverhetzung StGB §130.
https://aachen.de/DE/aachener_appell/index.html
Begriffe wie „Schwurbler“, „Verschwörungstheoretiker“, „Coronaleugner“ usw. sind absolut unwissenschaftlich und reihen sich ein in eine unheilige Allianz der willkürlichen Verleumdungen, Diskriminierungen, Beschimpfungen und böswillige Verächtlichmachungen ganzer Schichten der Bevölkerung.
30% der Bevölkerung, die aus verschiedenen Gründen nicht geimpft sind, werden durch den Aachener Appell als potentielle Faschisten desavouiert! Auch werden Begriffe wie Faschismus oder Antisemitismus in diesem Zusammenhang verharmlost und zweckentfremdet.
Diese Aktion ist eine Hetze gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen: Ungeimpfte, Impfgegner und kritische Bürger.
Auch entbehrt diese Aktion jeglicher Neutralität und Sachlichkeit.
Nach unserem Kenntnisstand, hat die Oberbürgermeisterin Sybille Keupen bei allen öffentlichen Äußerungen das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Aufrufe von Frau Keupen zu rechtswidrigen Handlungen sowie Äußerungen, welche die Veranstalter oder Teilnehmer einer angemeldeten, rechtmäßigen Versammlung verächtlich machen, verstoßen jedoch gegen dieses Sachlichkeitsgebot.
Auch wenn die Äußerungen von Frau Keupen in einer Form erfolgen, die die Freiheitsausübung der Veranstalter oder Teilnehmer substantiell erschwert und die Teilnehmer pauschal stigmatisiert werden, was ihre Teilnahmebereitschaft hemmt, ist das Sachlichkeitsgebot nicht mehr gegeben.
Außerdem verstößt Frau Keupen gegen das Mäßigungsgebot für Bedienstete im öffentlichen Dienst (Beamte).
Frau Keupen fordert Menschen dazu auf, sich Impfen zu lassen, obwohl es ein experimenteller Impfstoff ist und keine vollständige Zulassung hat. In dem Zusammenhang verweisen wir auf den Nürnberger Kodex.
Es unterliegt Ihrer Verantwortung diese undemokratische Aktion der Frau Keupen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden und zu prüfen, ob die oben genannten Tatbestände erfüllt sind und Anklage erhoben werden kann.
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Marzena bBlank